Verwaltungsgerichtshof 91/05/0146

91/05/0146Verwaltungsgerichtshof21.09.1993

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/05/0146

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.1993

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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