Verwaltungsgerichtshof 91/05/0121

91/05/0121Verwaltungsgerichtshof24.09.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/05/0121

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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