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91/05/0118•Verwaltungsgerichtshof 91/05/0118
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG i.V.m. § 62 VwGG und § 71 AVG wird dem Antrag der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Mannersdorf vom 22. Jänner 1986 nicht stattgegeben.
Die Stadtgemeinde Mannersdorf am Leithagebirge hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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