Verwaltungsgerichtshof 91/05/0093

91/05/0093Verwaltungsgerichtshof17.09.1991

Regest

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/05/0093

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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