Verwaltungsgerichtshof 91/05/0090

91/05/0090Verwaltungsgerichtshof16.06.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/05/0090

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.1992

Spruch

In Anwendung des § 42 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 62 VwGG und § 73 AVG wird wie folgt entschieden:

1. ) Der Gemeinderat der Gemeinde S ist auf Grund des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers verpflichtet, binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses darüber zu entscheiden, wie die Kosten der Erhaltung des mit Verordnung des Gemeinderates vom 22. September 1988 zum Verbindungsweg erklärten Grundstückes (Grundstück Nr. 134/3, KG S) gemäß § 23 Abs. 2 des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 72, aufzuteilen sind.

2. ) Der Antrag des Beschwerdeführers, gemäß § 23 Abs. 2 des Kärntner Straßengesetzes 1991 festzustellen, daß der als K-Straße bezeichnete Verbindungsweg EZ 1250, KG S (öffentliches Gut), in erster Linie der als Beherbergungsbetrieb für Sommergäste gewerblich genutzten Liegenschaft des Beschwerdeführers (KG S) zu dienen hat, wird als unzulässig zurückgewiesen.

3. ) Der Antrag des Beschwerdeführers, gemäß § 23 Abs. 2 des Kärntner Straßengesetzes 1991 festzustellen, daß dieser Verbindungsweg weder der Großanlage R noch dem Wohngrundstück K-Straße Nr. 25 des Fünftbeteiligten zu dienen hat, wird gleichfalls als unzulässig zurückgewiesen.

Die Gemeinde S hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Der Antrag des Fünftbeteiligten, ihm Kosten zuzusprechen, wird abgewiesen.

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