Verwaltungsgerichtshof 91/05/0081

91/05/0081Verwaltungsgerichtshof24.09.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/05/0081

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,- und den Erstmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 240,- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der Erstmitbeteiligten wird abgewiesen.

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