Verwaltungsgerichtshof 91/05/0031

91/05/0031Verwaltungsgerichtshof25.06.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/05/0031

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und den Mitbeteiligten zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 10.330,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der Mitbeteiligten wird abgewiesen.

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