Verwaltungsgerichtshof 91/05/0022

91/05/0022Verwaltungsgerichtshof18.06.1991

Regest

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Übergangene Partei

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/05/0022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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