Verwaltungsgerichtshof 91/05/0017

91/05/0017Verwaltungsgerichtshof25.06.1991

Regest

Antragsrückziehung Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Kassatorische Entscheidung Formalentscheidung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/05/0017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.1991

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Die Anträge, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden, werden zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 6.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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