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91/05/0017•Verwaltungsgerichtshof 91/05/0017
91/05/0017Verwaltungsgerichtshof25.06.1991
Antragsrückziehung Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Kassatorische Entscheidung Formalentscheidung
I. den Beschluß gefaßt:
Die Anträge, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden, werden zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 6.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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