Verwaltungsgerichtshof 91/05/0012

91/05/0012Verwaltungsgerichtshof18.06.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/05/0012

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- sowie der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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