Verwaltungsgerichtshof 91/04/0332

91/04/0332Verwaltungsgerichtshof28.04.1992

Regest

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Ermessen Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Begründung von Ermessensentscheidungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/04/0332

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Strafausspruches sowie des Ausspruches über die Kosten des Strafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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