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91/04/0315•Verwaltungsgerichtshof 91/04/0315
91/04/0315Verwaltungsgerichtshof15.09.1992
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Sachverständiger Aufgaben Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker
Die Beschwerde wird, soweit sie von den Dritt-, Fünft-, Sechst- und Achtbeschwerdeführern erhoben wurde, zurückgewiesen.
Die Dritt-, Fünft-, Sechst- und Achtbeschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen;
Auf Grund der Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer wird der angefochtene Bescheid im Umfang seines Spruchpunktes II wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Erst-, Zweit-, Viert- und Siebentbeschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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