Verwaltungsgerichtshof 91/04/0313

91/04/0313Verwaltungsgerichtshof23.11.1993

Regest

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Inhalt der Berufungsentscheidung Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/04/0313

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.260,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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