Verwaltungsgerichtshof 91/04/0302

91/04/0302Verwaltungsgerichtshof21.12.1993

Regest

Grundsatz der Gleichwertigkeit Beweismittel Urkunden Grundsatz der Unbeschränktheit Parteiengehör Rechtliche Würdigung Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/04/0302

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.1993

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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