Verwaltungsgerichtshof 91/04/0241

91/04/0241Verwaltungsgerichtshof19.10.1993

Regest

Formgebrechen behebbare Beilagen Gewerberecht Verbesserungsauftrag Ausschluß Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/04/0241

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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