Verwaltungsgerichtshof 91/04/0200

91/04/0200Verwaltungsgerichtshof21.12.1993

Regest

Parteibegriff Tätigkeit der Behörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/04/0200

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.1993

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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