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91/04/0199•Verwaltungsgerichtshof 91/04/0199
91/04/0199Verwaltungsgerichtshof22.12.1992
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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