Verwaltungsgerichtshof 91/04/0125

91/04/0125Verwaltungsgerichtshof28.01.1992

Regest

Verhältnis zu §73 Abs2 letzter Satz AVG Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/04/0125

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 21.820,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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