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91/03/0340•Verwaltungsgerichtshof 91/03/0340
91/03/0340Verwaltungsgerichtshof22.04.1992
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Pupillenreaktion
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO schuldig erkannt und deshalb bestraft wurde, einschließlich des diesbezüglichen Ausspruches über den Kostenbeitrag; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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