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91/03/0321•Verwaltungsgerichtshof 91/03/0321
91/03/0321Verwaltungsgerichtshof04.03.1992
Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat
Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit mit ihr der angefochtene Bescheid wegen der Übertretung des § 23 Abs. 2 StVO bekämpft wird, abgelehnt.
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung des § 97 Abs. 4 StVO einschließlich des sich darauf beziehenden Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Das Begehren der Tiroler Landesregierung als weiterer Partei des Verfahrens wird abgewiesen.
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