Verwaltungsgerichtshof 91/03/0301

91/03/0301Verwaltungsgerichtshof04.03.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/03/0301

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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