Verwaltungsgerichtshof 91/03/0300

91/03/0300Verwaltungsgerichtshof26.02.1992

Regest

Tatbild "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Verhältnis zu anderen Normen und Materien VStG

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/03/0300

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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