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91/03/0292•Verwaltungsgerichtshof 91/03/0292
91/03/0292Verwaltungsgerichtshof26.02.1992
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Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Übertretungen nach § 20 Abs. 2 StVO und nach § 52a Z. 10 lit. a StVO wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen - also hinsichtlich der Übertretung nach 5 16 Abs. 2 lit. a StVO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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