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91/03/0265•Verwaltungsgerichtshof 91/03/0265
91/03/0265Verwaltungsgerichtshof18.12.1991
Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68 Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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