Verwaltungsgerichtshof 91/03/0247

91/03/0247Verwaltungsgerichtshof30.10.1991

Regest

Behördenbezeichnung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/03/0247

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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