Verwaltungsgerichtshof 91/03/0238

91/03/0238Verwaltungsgerichtshof18.12.1991

Regest

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/03/0238

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Ausspruch über die Strafe und den bezüglichen Kostenersatz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen - also hinsichtlich des Schuldspruches - wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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