Verwaltungsgerichtshof 91/03/0181

91/03/0181Verwaltungsgerichtshof08.07.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/03/0181

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die vom Beschwerdeführer eingehobene vorläufige Sicherheit von S 8.000,-- für verfallen erklärt wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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