Verwaltungsgerichtshof 91/03/0175

91/03/0175Verwaltungsgerichtshof29.09.1993

Regest

Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist Trennbarkeit gesonderter Abspruch Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/03/0175

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.1993

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.105,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 33.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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