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91/03/0175•Verwaltungsgerichtshof 91/03/0175
91/03/0175Verwaltungsgerichtshof29.09.1993
Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist Trennbarkeit gesonderter Abspruch Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.105,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 33.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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