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91/03/0137•Verwaltungsgerichtshof 91/03/0137
91/03/0137Verwaltungsgerichtshof15.01.1992
Alkotest Verweigerung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Entfall der Beiziehung
I. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie die Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs. 5 StVO betrifft, als gegenstandslos erklärt und das Verfahren insoweit eingestellt.
II. zu Recht erkannt:
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. III. Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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