Verwaltungsgerichtshof 91/03/0097

91/03/0097Verwaltungsgerichtshof04.03.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/03/0097

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund und dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von je S 2.782,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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