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91/03/0089•Verwaltungsgerichtshof 91/03/0089
91/03/0089Verwaltungsgerichtshof22.03.1995
sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG) Zurechnung von Organhandlungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Diverses Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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