Verwaltungsgerichtshof 91/03/0063

91/03/0063Verwaltungsgerichtshof24.04.1991

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/03/0063

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.1991

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchteile 2.) und 3.) des Bescheides der Salzburger Landesregierung vom 27. Februar 1990 richtet, als unbegründet abgewiesen.

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