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91/03/0046•Verwaltungsgerichtshof 91/03/0046
91/03/0046Verwaltungsgerichtshof22.04.1992
Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Verweigerung Alkotest Zeitpunkt Ort Straße mit öffentlichem Verkehr
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund und dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von je S 1.517,50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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