Verwaltungsgerichtshof 91/03/0046

91/03/0046Verwaltungsgerichtshof22.04.1992

Regest

Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Verweigerung Alkotest Zeitpunkt Ort Straße mit öffentlichem Verkehr

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/03/0046

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund und dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von je S 1.517,50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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