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91/03/0033•Verwaltungsgerichtshof 91/03/0033
91/03/0033Verwaltungsgerichtshof03.07.1991
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Ablehnung eines Beweismittels
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu eretzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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