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91/03/0013•Verwaltungsgerichtshof 91/03/0013
91/03/0013Verwaltungsgerichtshof03.07.1991
Alkotest Voraussetzung Alkotest Straßenaufsichtsorgan
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b i. V.m. § 5 Abs. 2 StVO schuldig erkannt und bestraft wurde sowie im Ausspruch über den Kostenersatz, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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