Verwaltungsgerichtshof 91/03/0011

91/03/0011Verwaltungsgerichtshof10.04.1991

Regest

Meldepflicht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/03/0011

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

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