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91/03/0004•Verwaltungsgerichtshof 91/03/0004
91/03/0004Verwaltungsgerichtshof19.06.1991
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Rücksichten der Generalprävention
Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung der unter den Punkten 1-3 getätigten Aussprüche über die verhängten Strafen einschließlich der damit verbundenen Kostenbeiträge wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; in Ansehung der Schuldsprüche und in Ansehung des zu Punkt 4 getätigten Strafausspruches wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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