Verwaltungsgerichtshof 91/02/0147

91/02/0147Verwaltungsgerichtshof17.06.1992

Regest

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Parteiengehör Rechtliche Beurteilung Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3 Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform Beweismittel Beschuldigtenverantwortung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/02/0147

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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