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91/02/0132•Verwaltungsgerichtshof 91/02/0132
91/02/0132Verwaltungsgerichtshof29.01.1992
Alkotest Zeitpunkt Ort Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung genossene Alkoholmenge Rückrechnung Tatbild
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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