Verwaltungsgerichtshof 91/02/0132

91/02/0132Verwaltungsgerichtshof29.01.1992

Regest

Alkotest Zeitpunkt Ort Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung genossene Alkoholmenge Rückrechnung Tatbild

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/02/0132

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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