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91/02/0120•Verwaltungsgerichtshof 91/02/0120
91/02/0120Verwaltungsgerichtshof29.01.1992
Verbesserungsauftrag Ausschluß Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)
Der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung wird als unbegründet abgewiesen.
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