Verwaltungsgerichtshof 91/02/0120

91/02/0120Verwaltungsgerichtshof29.01.1992

Regest

Verbesserungsauftrag Ausschluß Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/02/0120

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.1992

Spruch

Der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Beschwerde gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung wird als unbegründet abgewiesen.

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