Verwaltungsgerichtshof 91/02/0100

91/02/0100Verwaltungsgerichtshof18.12.1991

Regest

Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis Grundsatz der Unbeschränktheit Alkotest Verweigerung Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Parteiengehör Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Beweismittel Zeugenbeweis

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/02/0100

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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