Verwaltungsgerichtshof 91/02/0076

91/02/0076Verwaltungsgerichtshof23.10.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/02/0076

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.1991

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 6.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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