Verwaltungsgerichtshof 91/02/0069

91/02/0069Verwaltungsgerichtshof25.09.1991

Regest

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/02/0069

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.090,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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