Verwaltungsgerichtshof 91/02/0068

91/02/0068Verwaltungsgerichtshof29.01.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/02/0068

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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