Verwaltungsgerichtshof 91/02/0064

91/02/0064Verwaltungsgerichtshof26.09.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/02/0064

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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