Verwaltungsgerichtshof 91/02/0063

91/02/0063Verwaltungsgerichtshof25.09.1991

Regest

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Akteneinsicht Feststellen der Geschwindigkeit Überschreiten der Geschwindigkeit Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Ablehnung eines Beweismittels

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/02/0063

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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