Verwaltungsgerichtshof 91/02/0054

91/02/0054Verwaltungsgerichtshof25.09.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/02/0054

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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