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91/02/0052•Verwaltungsgerichtshof 91/02/0052
91/02/0052Verwaltungsgerichtshof17.06.1992
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Zurechnung von Bescheiden Intimation Zurechnung von Organhandlungen
Die am 17. August 1990 nach 21.30 Uhr von Beamten des Landesgendarmeriekommandos Oberösterreich in der Außenstelle Haid vorgenommene Abnahme des internationalen Führerscheines und des Reisepasses des Beschwerdeführers wird für rechtswidrig erklärt.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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