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91/02/0047•Verwaltungsgerichtshof 91/02/0047
91/02/0047Verwaltungsgerichtshof25.09.1991
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Meldepflicht Identitätsnachweis
Der angefochtene Bescheid wird sowohl in Ansehung der Übertretungen nach § 17 Abs. 1 StVO 1960 als auch in Ansehung der Übertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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