Verwaltungsgerichtshof 91/02/0033

91/02/0033Verwaltungsgerichtshof25.09.1991

Regest

Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes Geldstrafe und Arreststrafe Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Meldepflicht Identitätsnachweis

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/02/0033

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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