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91/02/0033•Verwaltungsgerichtshof 91/02/0033
91/02/0033Verwaltungsgerichtshof25.09.1991
Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes Geldstrafe und Arreststrafe Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Meldepflicht Identitätsnachweis
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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